Zentrum für Blechbearbeitung - Qualität aus Thüringen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. 

c) Von diesen Geschäftsbedingungen und unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


2. Preis

a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

b) Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; wir behalten uns vor, die Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. 


3. Lieferzeit

a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung. Teillieferungen sind zulässig. 

b) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.


4. Lieferverträge aus Abruf

a) Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, dann können wir unbeschadet unserer anderen Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

c) Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Abruf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet.


5. Lieferschwierigkeiten

a) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 

b) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. 


6. Abnahme 

a) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen. 

b) Unterläßt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Waren mit verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß 

geliefert. 


7. Versand und Gefahrübergang 

a) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

b) Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk oder gegebenenfalls ein Unterlieferwerk verläßt, das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird.


8. Maße, Gewichte und Liefermengen

a) Gewichte und Liefermengen in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd, nachträglicheÄnderungen bleiben vorbehalten.

b) Für die Einhaltung der Maße gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird die DIN-Normen.

c) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Mindermenge bis zu 10 % zulässig.

d) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.

Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb 14 tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen. 


9. Gewährleistung

a) Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens 14 tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen. 

b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. 

c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos 

beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei ab Werk Ersatz leisten oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials gutschreiben. Weitergehende Ansprüche, vor allem auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. 

d) Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, daß die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Bei Werkstoffvorschlägen übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß sich das Material für den Verwendungszweck 

des Bestellers eignet.

e) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.


10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns Eigentum an den gelieferten Waren bis zu Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. 

c) Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werksverträgen als Stoff verwendet, dann gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen 

e) Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrage liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

g) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlagen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.


11. Zahlungsbedingungen

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuzahlen oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferer berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und -provisionen, wie sie von den Banken gefordert werden, zu fordern. Zur Entstehung des Rechts des Lieferers auf Verzugsschadenersatz bedarf es keiner Inverzugsetzung. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierungsmöglichkeit und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Unsere Forderungen sind zahlbar: innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto.


12. Schutzrechte 

Für die Rechtmäßigkeit der Verwerndung der von uns bezogenen Ware haftet der Besteller. Er haftet insbesondere dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Zu einer Nachprüfung solcher Schutzrechte halten wir uns nicht verpflichtet. 


13. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen erbeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen. Wenn der Lieferer die ihm danach zustehenden Rechte ausübt, so haftet er nicht für dadurch eintretende Lieferungsverzögerungen. Dem Lieferer stehen gegenüber dem Besteller alsdann unbeschadet unserer Bedingungen vielmehr die Rechte zu, die dem Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner zustehen. 


14. Kosten für Werkzeuge 

Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, sie verbleiben vielmehr im Eigentum des Lieferers.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Verbindlichkeit der Verträge

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers (Bad Salzungen).

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. 

c) Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller nicht vom Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrage sind nicht übertragbar.

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Oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie und Ihre Anfrage.

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Anfahrt: 
Hessenblick 5 - 36404 Vacha

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Über uns

Die Schindler & Holtzhauer KG ist ein flexibles, mittelständisches Metall-verarbeitungsunternehmen mit Schwerpunkt in der Lohnfertigung von Blechbauteilen.